Wichtige Gerichtsentscheidungen - Politik für Menschen mit Handicap

Politik für Menschen mit Handicap
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„Was nicht erst getrennt wird, muss hinterher nicht integriert werden.“ (Richard von Weizsäcker , ehemaliger Bundespräsident)

Wichtige Gerichtsentscheidungen

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Auf dieser Seite finden Sie neben aktuellen Entscheidungen mit Bezug auf Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten auch solche von grundsätzlicher Bedeutung mit älterem Datum.

Barrierefreie Umgestaltung von Wohneigentum

Der 9. Februar 2024 ist ein guter Tag für Menschen mit Behinderung, die eine Eigentumswohnung besitzen und diese entsprechend ihren Bedarfen barrierefrei umgestalten möchten. Auf der Basis des im Jahr 2020 neu gefassten Wohneigentumsrechts hat der 5. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) an diesem Tag in zwei Fällen Urteile zu Gunsten der behinderten Wohnungseigentümer gefällt (Aktenzeichen V ZR 33/23 und V  ZR 244/22). In dem einen Fall hatte die Eigentümergemeinschaft die Errichtung eines Außenaufzugs abgelehnt, im anderen Fall hatte die Eigentümergemeinschaft der Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu einer Erdgeschosswohnung in Gestalt einer mit einer Zufahrtsrampe versehenen leicht erhöhten Gartenterrasse zugestimmt, was von einer Partei dieser Eigentümergemeinschaft angefochten wurde. In beiden Fällen betonte der BGH, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Wohneigentumsrechts dem Anliegen der Herstellung besonderen Vorrang eingeräumt habe mit der Folge, dass solche Umgestaltungen nur in sehr besonders gelagerten Fällen unangemessen seien. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte vorerst der entsprechenden Pressemeldung auf der Homepage des BGH.


Anschlussflug: Vorrang für Rollstuhlnutzer

Ist eine gebuchte Flugreise mit einem Umstieg auf einen Anschlussflug verbunden, so muss am Umstiegsort einer auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesenen Person samt ihrer Begleitperson vor allen anderen Passagieren dieses Fluges der Ausstieg ermöglicht werden, damit der Anschlussflug sicher erreicht werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 20. Juni 2023 X ZR 84/22 grundsätzlich entschieden. Kommt der Reiseveranstalter dieser Verpflichtung nicht nach und wird so der Anschlussflug zum Zielort der gebuchten Reise verpasst, so muss er nicht nur (für den Fall, dass er nicht selbst für eine Ersatzbeförderung sorgt) die durch die Inanspruchnahme eines Ersatzfluges entstehenden Kosten übernehmen, sondern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch die Entschädigung zahlen, die Fluggästen bei einer um mehr als drei Stunden verspäteten Ankunft am Zielort zusteht. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass zwei oder mehr Einzelflüge zwischen dem Startort und dem Endziel der Reise eine „Gesamtheit“ darstellen; dies ist nach den Ausführungen des Zehnten BGH-Senats dann gegeben, wenn bei direkten Anschlussflügen auf dem Flugschein der Zielort des letzten Fluges angegeben ist und die Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung waren. Zudem muss das Portal, über das die Buchung erfolgte, ein im Sinn der Fluggastrechteverordnung zugelassener Vermittler sein. Da das Berufungsgericht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, musste der Rechtsstreit zur endgültigen Entscheidung dorthin zurückverwiesen werden. In der Entscheidung wird zudem betont, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankommt, ob für den in Rede stehenden Transfer ein spezieller Rollstuhlservice gebucht und dieser verspätet erbracht wurde.

Eine etwas ausführlichere Schilderung des Vorgangs finden Sie auf tagesschau.de. Den Hinweis auf diese Veröffentlichung habe ich dem Newsletter des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. vom 21.07.2023 entnommen.


Bundessozialgericht präzisiert Voraussetzungen für aG

Am 9. März 2023 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Urteilen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG“ präzisiert, das u.a. zur Benutzung so genannter Behindertenparkplätze“ berechtigt. Beiden Fällen war gemeinsam, dass den Antragstellern dieses Merkzeichen verweigert wurde, weil sie sich in vertrauter Umgebung gefahrlos selbstständig zu Fuß fortbewegen konnten. Die Bewilligungsbehörde vertrat jeweils die Auffassung, die in den Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens genannten Bedingungen müssten durchgehend, d.h. in allen Lebenslagen, gegeben sein.

Dem hat das BSG vehement widersprochen. Diese Auslegung, so hat es festgestellt, werde der Zielsetzung des Schwerbehindertenrechts nicht gerecht, mit den Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben so weit wie möglich sicherzustellen. Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG sei auf die Gehfähigkeit des Antragstellers im öffentlichen Raum abzustellen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 229 Absatz 3 Satz 2 SGB IX, der Regelungsgeschichte und dem Zweck des Merkzeichens aG,  der vor allem darin besteht, mittels der gewährten Parkerleichterungen  die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der  Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen.  Schließlich erfordern es auch die mit dem SGB IX  verfolgten Ziele, dem Gehvermögen auf dem Weg zu Schule, Arbeitsstätte  oder Arzt, beim Einkaufen und generell beim Besuch von Einrichtungen des  sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens,  besonderes Gewicht zuzumessen. Denn gerade das Aufsuchen solcher  Einrichtungen fördert eine volle, wirksame und gleichberechtigte  Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft.

Im ersten entschiedenen Fall ging es um einen Mann, der an einer fortschreitenden Muskelerkrankung und einer Herzmuskelschwäche leidet. Die Bewilligungsbehörde hatte ihre Ablehnung u.a. damit begründet, dass sich der Mann auf ebenen Krankenhausfluren problemlos fortbewegen könne. Bereits das Landessozialgericht (LSG) war dieser Argumentation entgegengetreten und hatte ausgeführt: Eine freie Gehfähigkeit im maßgeblichen normalen, mit Unebenheiten  versehenen Lebensumfeld ohne Selbstverletzungsgefahr bestehe nicht mehr.  Die Fähigkeit, im idealen Umfeld eines Krankenhausflures zu gehen, sei  insoweit unschädlich. Die progrediente Muskelschwunderkrankung sei beim  Kläger mit mittelgradigen Auswirkungen verbunden, die wegen der  fehlenden Möglichkeit, die Arme zur Gleichgewichtskoordination oder zum  Gebrauch einer Gehhilfe oder eines Rollators zu nutzen, mit einem  Einzel-GdB von 80 zu bewerten seien.“ Das BSG hat in seiner Entscheidung die Ansicht des LSG weitgehend bestätigt; da die von diesem getroffenen Feststellungen ihm jedoch nicht ausreichten, den auf die Einschränkungen der Gehfähigkeit bezogenen GdB von 80 zweifelsfrei zu bestätigen (dies ist die weitere Voraussetzung für aG“), musste es das Verfahren zur abschließenden Entscheidung an das LSG zurückverweisen.

Das zweite Verfahren betraf einen 2009 geborenen Kläger, der aufgrund eines angeborenen Gendefekts von einer globalen Entwicklungsstörung betroffen ist. Diese äußert sich nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem in einer Störung der Körpermotorik und  des Verhaltens sowie einer mittelschweren Intelligenzminderung. Frei  gehen kann der Kläger nur in vertrauten Situationen in der Schule oder  im häuslichen Bereich, nicht jedoch in unbekannter Umgebung. Dort  benötigt er beim Gehen wegen seiner psychischen Beeinträchtigung die  Hilfe einer ihm bekannten Begleitperson, auf deren Unterarm er sich  abstützen oder mit deren Hilfe er im Rollstuhl oder Reha-Buggy  transportiert werden muss. Ein GdB von 80 ist bei ihm unstreitig. Die Merkzeichen G“ (erhebliche Gehbehinderung), „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und H“ (Hilflosigkeit) wurden bewilligt, aG dagegen abgelehnt. Auf die erhobene Klage hatten sowohl das Sozialgericht (SG) als auch das LSG die Beklagte zur Zuerkennung auch dieses Merkzeichens verpflichtet. In ihrer Revisionsbegründung hatte diese argumentiert, das Landessozialgericht habe den Beurteilungsmaßstab zu Unrecht  zugunsten des Klägers auf dessen Gehfähigkeit in einer fremden Umgebung  reduziert. Das Gesetz bezwecke keine partielle Parkerleichterung für  besondere einzelne Alltagssituationen, sondern eine umfassende  Integration in allen Lebenslagen. Der Lebensalltag des Klägers werde  maßgeblich von Wegen in bekannter Umgebung geprägt. Ein Bedürfnis für  Parkerleichterungen müsse gerade in diesen Alltagssituationen bestehen. Dem hat das BSG mit folgenden Feststellungen widersprochen: Die Gehunfähigkeit des Klägers bezieht sich auf den maßgeblichen  öffentlichen (Verkehrs‑)Raum. Dort benötigt er beim Gehen wegen seiner  psychischen Beeinträchtigung die Hilfe einer ihm bekannten  Begleitperson, auf deren Unterarm er sich abstützen oder von der er im  Rollstuhl oder Reha-Buggy transportiert werden muss. Seine Gehfähigkeit  in bestimmter vertrauter Umgebung und Situation, im schulischen oder  häuslichen Bereich, schließt eine außergewöhnliche Gehbehinderung nicht  aus. Der auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von  behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gerichtete Sinn und  Zweck des Schwerbehindertenrechts umfasst gerade auch das Aufsuchen  veränderlicher und vollkommen unbekannter Einrichtungen des sozialen,  kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens.“ Somit blieb diese Revision komplett erfolglos,

Hinweis. Die beiden Entscheidungen (Az. B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R) liegen noch nicht im Wortlaut vor (Stand: 04.04.2023). Die vorstehende Darstellung basiert auf einer Pressemitteilung vom 10.03.2023 und den in ihr verlinkten Terminberichten zu den Verfahren.


Kirche muss schwerbehinderte Bewerber nicht einladen

Wenn eine kirchliche Institution, die wie ein öffentlicher Arbeitgeber daherkommt, einen schwerbehinderten Stellenbewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, stellt dies für sich gesehen keine Diskriminierung wegen Behinderung dar. Dem betroffenen Bewerber steht daher auch keine Entschädigung zu. Das geht aus einem am 13. September 2022 veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 21.07.2022 (Az.: 5 Sa 10/22) hervor.

Das Gericht begründet seine das Urteil der Vorinstanz bestätigende Entscheidung mit der grundgesetzlich garantierten Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaften. Diese folgt aus der durch Art. 140 GG übernommenen Bestimmung des Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung (WRV). Offenbar wurden die kirchlichen Institutionen (im konkreten Fall ein Kirchenkreis) ursprünglich als Körperschaften des Öffentlichen Rechts gegründet; diesen Status haben sie nach dieser Bestimmung der Weimarer Verfassung behalten. Dieser Umstand hat bei dem (in diesem Verfahren erfolglosen) Kläger offenbar zu dem Missverständnis geführt, diese Körperschaften seien den staatlich geschaffenen Körperschaften mit derselben Bezeichnung gleichzustellen. Allerdings hat der erkennende Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Rechtsfrage die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Bewertung: Im Normalfall pflege ich auf dieser Seite wiedergegebene Gerichtsentscheidungen nicht zu bewerten, weil mir mangels eines Jura-Studiums hierzu die Kompetenz fehlt. Wenn ich in diesem Fall von diesem Prinzip abweiche, dann deshalb, weil diesem Fall eine besondere gesellschaftspolitische Bedeutung beizumessen ist. Wesentlich für die Beurteilung des LAG dürfte die Bestimmung des Art. 137 Abs. 3 WRV gewesen sein. Diese lautet: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten  selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie  verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen  Gemeinde.“ Besonders der zweite, hier hervorgehobene, Satz dieser Bestimmung dürfte Ausschlag gebend gewesen sein. Doch er sollte wenn schon nicht juristisch, so doch jedenfalls (gesellschafts-)politisch einer näheren Betrachtung unterzogen werden. Beachtenswert ist nämlich, dass sich der von dem Kirchenkreis abgelehnte Bewerber keineswegs um ein kirchliches Amt beworben hatte: ausgeschrieben worden war vielmehr eine Stelle in der Finanzbuchhaltung des Verwaltungsamtes. Und hier muss m.E. eine kritische Betrachtung durchaus erlaubt sein: Selbstverständlich sollte sein, dass Kirchen und ihnen zu- bzw. nachgeordnete Organisationen und Körperschaften ihre Ämter unabhängig vergeben können müssen, soweit die zu erledigenden Aufgaben Kernbereiche religiösen Handelns betreffen. Jedoch ist jedenfalls für mich nicht ersichtlich, inwieweit eine Stelle in der Finanzbuchhaltung des Verwaltungsamtes in irgendeiner Weise diesen Kernbereich kirchlichen Handelns auch nur entfernt berühren könnte. Insofern benutzt in diesem speziellen Fall die kirchliche Institution recht offensichtlich ihren Sonderstatus als eben nicht staatliche Körperschaft öffentlichen Rechts dazu, einen Menschen mit Behinderung von vornherein von einer Anstellung auszuschließen indem sie ihn nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, weil sie hierzu nicht verpflichtet ist. Selbst wenn diese Entscheidung juristisch unanfechtbar sein sollte (worüber möglicherweise das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird), ist sie mit dem Sinn des Diskriminierungsschutzes behinderter Menschen schlicht nicht zu vereinbaren. Und auch aus moralischer Sicht muss sie mindestens als fragwürdig bezeichnet werden.


Rechte von Treppenlift-Käufern gestärkt

Privaten Käufern eines (Kurven-)Treppenliftes wurde bislang offenbar das Recht verweigert, von einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Kaufvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist zurückzutreten. Diese Praxis von Anbietern hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit einem am 20. Oktober 2021 ergangenen Urteil (Az.: I ZR 96/20) beendet und damit der Klage einer Verbraucherzentrale stattgegeben. Streitig war, ob dieses Widerrufsrecht auch für den Einbau eines Kurventreppenliftes bestehe. Wegen der notwendigen individuellen Anpassung einer solchen Anlage an die jeweiligen baulichen Gegebenheiten war der Anbieter davon ausgegangen, es handle sich um einen Dienstleistungsvertrag, für den ein Widerrufsrecht nicht bestehe. Auch die Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) waren hiervon ausgegangen und hatten die Klage abgewiesen. Dem widersprach der BGH: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Widerrufsrecht gegeben sei oder nicht, komme es darauf an, auf welcher der angebotenen Leistungen bei einer Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege; im vorliegenden Fall sei dies nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und deren Einpassung in das Treppenhaus des Kunden bestehe. Der hiermit verbundene Aufwand spreche für das Vorliegen eines Werkvertrages. Bei der Bestellung eines solchen Kurventreppenlifts stehe für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund. Die Lieferung der Einzelteile stelle hierfür einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt dar. Den Tenor des Urteils können Sie auch der zu diesem veröffentlichten Pressemeldung entnehmen.


BGH stärkt Position zu betreuender Menschen

Wenn ein Mensch wegen geistiger oder körperlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, sich selbst in rechtlicher Hinsicht zu vertreten, ist es notwendig, eine gesetzliche Betreuung für ihn einzurichten. Hierfür ist das beim Amtsgericht angesiedelte Familiengericht zuständig. Diese Entscheidungen werden in der Regel von einem Einzelrichter/einer Einzelrichterin gefällt. Den hierfür maßgebenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zufolge soll bei der Auswahl der Person(en), die die Betreuung übernehmen soll(en), den Wünschen der zu betreuenden Person gefolgt werden.

Mit einem Beschluss vom 18. August 2021 XII ZB 151/20 hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht klargestellt, dass es für die Verbindlichkeit des Wunsches der zu betreuenden Person, wer nach ihren Vorstellungen die Betreuung übernehmen soll, nicht auf deren Geschäftsfähigkeit, ja nicht einmal auf eine noch vorhandene „natürliche Einsichtsfähigkeit“ ankommt. Im vorliegenden Fall war eine bereits im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erteilte notarielle Vorsorgevollmacht zur Grundlage der richterlichen Entscheidung gemacht worden; die darin enthaltene Entscheidung hatte die betroffene Person in der Folge im Rahmen von zwei gerichtlichen Anhörungen bekräftigt.

Die Bundesrichter betonen, dass das BGB dem zuständigen Richter bei der Betreuerbestellung keinen Ermessensspielraum einräume, wenn die zu betreuende Person einen Wunsch geäußert habe. Von diesem könne nur dann abgewichen werden, wenn diese Bestellung deren Wohl entgegenstehe. Dies setze voraus, „dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten [maßgeblichen] Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will...“ Durch die Einleitung des Betreuungsverfahrens entstandene familiäre Verwerfungen allein reichten für eine solche Annahme nicht aus; vielmehr müsse die konkrete Gefahr bestehen, dass unter diesen entweder der Betreute selbst leide oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse durch sie nicht mehr gewährleistet sei. In dem vorliegenden Fall, in dem sich eine zunächst zusätzlich mit einem Sohn der zu betreuenden Person bestellte Berufsbetreuerin gegen ihre Abberufung wehrte, konnten die BGH-Richter jedoch keine Verfahrensfehler der Vorinstanzen feststellen, sodass es letztlich bei der Abberufung blieb.


Sterbehilfe: Kein Anspruch auf tödliches Medikament

Ab dem 7. Juni 2021 habe ich die Informationen zum Komplex „Sterbehilfe“ gebündelt und neu strukturiert. Der Rechtsprechung hierzu ist eine eigene Seite gewidmet. Dort finden Sie ab sofort auch die Informationen zum Urteil des BVerfG vom 26. Februar 2020 zur Nichtigkeit des Verbots von Sterbehilfe-Vereinen und zum Recht auf einen selbstbestimmten Suizid und die Inanspruchnahme von Hilfe hierzu.


LSG Ba-Wü: Störungen müssen hingenommen werden

Ein aus gesellschaftspolitischer Sicht bemerkenswertes Urteil hat das baden-württembergische Landessozialgericht (LSG) am 18. Februar 2021 gesprochen (Az. L 6 SB 3623/20). Zwar ging es in dem Verfahren vordergründig um die Zuerkennuncg des Merkzeichens „RF“ für eine Ermäßigung der Rundfunk- und Fernsehgebühr, weil der Klägerin nach ihrer Auffassung unter anderem wegen unwillkürlicher Lautäußerungen etwa bei der Vorführung von Kinofilmen eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen wegen der Folgen eines Schlaganfalles nicht mehr möglich sei. Die Zurückweisung einer entsprechenden Klage auch in der zweiten Instanz wegen insoweit fehlender Voraussetzungen nutzte das Gericht jedoch zu folgender grundsätzlicher Klarstellung: Soweit Dr. L. [neurologische Gutachterin im erstinstanzlichen Verfahren] auch darauf verweist, dass die Klägerin durch ihre  Halbseitenlähmung Blicke auf sich ziehe und diese selbst von störendem  Verhalten berichtet, kommt es hierauf nicht an und führt dies nicht zur  Zuerkennung des Merkzeichens ‚RF‘. Der auf die gesellschaftliche  Teilhabe gerichtete Zweck des Merkzeichens würde nämlich in sein  Gegenteil verkehrt, wenn es mit dem Ziel zuerkannt werden könnte,  besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und  damit Behinderte quasi wegzuschließen, also gerade ihre Teilhabe zu  verhindern. Deshalb steht das Merkzeichen auch besonders empfindsamen  Behinderten nicht allein deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um  ihrer Mitmenschen willen meiden... Diese Zielrichtung der gesellschaftlichen Teilhabe, die dem gesamten SGB  IX als Zielsetzung zugrunde liegt, übersieht die Klägerin bei ihrer  Argumentation und nimmt daher auch zu Unrecht eine Diskriminierung von  Schwerbehinderten an. In dem es gerade nicht darauf ankommen darf,  inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch  Behinderte gestört fühlen ..., wird einer Ausgrenzung von schwerbehinderten Menschen und damit auch einer Diskriminierung gerade entgegengewirkt. (s. Randnr. 31) Zudem weist das LSG die Auffassung zurück, eine verminderte geistige Fähigkeit zur Aufnahme des Geschehens der Veranstaltung könne zu einer Zuerkennung des Merkzeichens „RF“ führen: „Der kostenlose bzw. gebührenermäßigte Rundfunk- und Fernsehempfang  ermöglicht oder erleichtert die durch die verminderte geistige  Aufnahmefähigkeit beeinträchtigte Teilnahme am Gemeinschaftsleben nicht.  Denn die Beeinträchtigung der geistigen Aufnahmefähigkeit wirkt sich  bei öffentlichen Veranstaltungen und beim häuslichen Rundfunkempfang in  gleicher Weise aus. Der Rundfunk kann insoweit keinen Ersatz für nicht  mehr erreichbare öffentliche Veranstaltungen bieten. (Randnr. 32) (Einem Hinweis des ARD-Teletextes zufolge ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig, da die Nichtzulassung der Revision [die dem verlinkten Volltext des Urteils allerdings nicht zu entnehmen ist] noch angefochten werden könne.)

Einschätzung: Zwar ist die eindeutig geäußerte Rechtsauffassung des Senats zu begrüßen, dass Störungen von Veranstaltungen durch an ihnen teilnehmende Menschen mit Behinderung etwa durch unwillkürliche Lautäußerungen, aber auch z.B. durch auffälliges Aussehen oder ebensolche Bewegungen – hingenommen werden müssen und nicht dergestalt zu gesellschaftlichen Ausschlüssen führen dürfen, dass diese Personen durch Erleichterungen bei den Rundfunk- und Fernsehgebühren von öffentlichen Veranstaltungen ferngehalten werden. Andererseits ist jedoch festzuhalten, dass es sich hier um eine Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit handelt. Damit soll gesagt sein, dass mit diesem Urteil keine Entscheidung darüber getroffen wird, dass ein Veranstalter einem behinderten Menschen Zugang zu einer Veranstaltung gewähren muss, wenn er von diesem ausgehende Störungen derselben befürchtet. Hierzu entstehende Rechtsstreitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Diese tun sich mit der Umsetzung des vom LSG sicher zu Recht angeführten Inklusions-Gedankens häufig recht schwer. Entscheidungen von Zivilgerichten, die Menschen mit Behinderung in solchen Fällen eine entsprechende Teilnahmemöglichkeit verschafft hätten, führen die Richter in ihrer Entscheidung nicht an. Damit muss der Wert der in diesem Urteil getroffenen gesellschaftspolitischen Festlegung dahinstehen.


LSG NRW: Contergan-Rente dient nicht dem Lebensunterhalt

Erst am 22. Februar 2021 veröffentlichte das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen eine bereits am 3. Dezember 2020 getroffene Entscheidung (Az. L 6 AS 1651/17), nach der eine so genannte „Contergan-Rente“ nicht als Einkommen angerechnet werden darf, wenn deren Bezieher*in Hilfe zum Lebensunterhalt beim Jobcenter beantragt. Dieser Rente komme im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion zu, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. Daher sei diese Rente zur Deckung des Lebensunterhalts weder bestimmt noch geeignet und könne daher auch nicht zur Deckung von Mehrbedarfen eingesetzt werden, soweit diese zur Existenzsicherung notwendig seien. Auch eine vorhandene Eigentumswohnung sei unabhängig von deren Größe geschützt: Deren Verwertung stele eine besondere Härte auch nach den Bestimmungen des SGB II dar, da diese von ihr ein Sonderopfer abverlangen würde, das weit über  dasjenige hinausgehe, welches die Verwertung einer Immobilie, die den  Lebensmittelpunkt des Betroffenen bilde, ohnehin bedeute. Die Klägerin  habe auch nachgewiesen, dass die Wohnung zumindest in weiten Teilen aus  Mitteln der Conterganrente erworben worden sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das LSG hat eine Revision zugelassen. Die Entscheidung liegt leider noch nicht im Volltext vor. Eine Besprechung findet sich auf dem Portal juris. Der dort zum Volltext führende Link funktioniert am 24.02.2021 der Fehlermeldung zufolge wegen Wartungsarbeiten nicht.


Bundessozialgericht: Keine Opferentschädigung bei fetalem Alkoholsyndrom

Mit Urteil vom 24.09.2020 (Az. B 9 V 3/18 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nur dann als gegeben angesehen, wenn der Alkoholmissbrauch der Mutter darauf gerichtet war, einen Abbruch der Schwangerschaft herbeizuführen. Weil dies nach Lage der Dinge im entschiedenen Fall nicht festgestellt werden konnte, wurde ein entsprechender Anspruch der klagenden, durch den unbestrittenen Alkoholkonsum der Mutter schwerbehinderten Frau verneint. Wichtig für das Verständnis der Entscheidung ist (so offenbar das BSG), dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Tatbestand der Körperverletzung im Verhältnis der schwangeren Frau zu ihrem ungeborenen Kind nicht gelten soll.

Derzeit (08.10.2020) liegt diese Entscheidung noch nicht im Volltext vor. Eine Kurzzusammenfassung finden Sie hier.


Elektro-Roller ist kein Hilfsmittel

Ein Elektro-Roller des Typs „Rolektro eco-Fun 20 V.2 SE ist kein Hilfsmittel im Sinne der Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung. Seine Beschaffung darf daher nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse finanziert werden. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 28.08.2020 (Az.: L 16 KR 151/20) entschieden. Neben anderen (verfahrenstechnischen) Gründen, die bereits einne Kostenerstattung ausschließen (der Kläger hatte sich den E-Scooter auf eigene Kosten beschafft), ist der tragende Grund für diese Entscheidung, dass dieser Elektro-Roller die Kriterien für eine Einstufung als Hilfsmittel in keiner Weise erfüllt. Sowohl von seinem ursprünglichen Verwendungszweck als auch von seiner Verbreitung her sei er als ein Gegenstand des täglichen Lebens anzusehen, was bereits einer Einstufung als von der GKV zu finanzierendes Hilfsmittel entgegenstehe. Zudem sei auch nicht ansatzweise erkennbar, dass er für die Verwendung durch behinderte Menschen konzipiert sei. Zwar ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig (die Revision wurde nicht zugelassen, was allerdings noch im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden könnte). Dennoch ist selbst bei einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde nach Lage der Dinge nicht zu erwarten, dass ein Revisionsverfahren zugunsten des Klägers entschieden werden würde.

Der Kläger hatte in dem Verfahren u.a. geltend gemacht, ein elektrischer Rollstuhl sei für ihn wegen seiner kleinen Räder nicht geeignet und die Benutzung eines solchen auf unebenen Strecken für ihn lebensgefährlich. Da ich davon ausgehe, dass die große Mehrzahl der Besucher dieser Website weiß, wie ein Elektro-Rollstuhl beschaffen ist bzw. welche Größe dessen Räder haben, habe ich mir erlaubt, die Absurdität dieser Argumentation herauszustreichen, indem ich am Anfang dieses Artikels einen Link eingefügt habe, unter dem Abbildungen des entsprechenden Fahrzeugs bzw. mit diesem vergleichbarer Fahrzeuge eingesehen werden können. Zudem ist interessant, dass der Kläger im Jahr 1940 geboren ist und als weiteres Argument für die Nichteignung eines Elektro-Rollstuhls vorbrachte, diesen könne er nicht in sein Auto (!) laden, um beispielsweise auch am Urlaubsort mobil sein zu können.


Wann darf ein Heimvertrag gekündigt werden?

Zu dieser Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg am 28.05.2020 eine wichtige Entscheidung verkündet (Az.: 1 U 156/19). Eine an Demenz erkrankte Seniorin war 2015 in eine entsprechend spezialisierte Abteilung eines Seniorenheims aufgenommen worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt mit einer medikamentösen Neueinstellung zeigte sich die Dame wesentlich unruhiger als zuvor. Nach Angaben des Heims ging sie u.a. in fremde Zimmer, schaute dort bei der Intimpflege anderer Bewohner zu und boxte Angehörige des Pflegepersonals. Angesichts dessen erhob das Seniorenheim Räumungsklage.

Nachdem bereits das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wurde diese Entscheidung durch das OLG bestätigt. Die Kündigung eines Heimvertrags sei nur dann möglich, wenn dem Heim die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Das sei hier nicht der Fall. Dem Heim sei die Demenzerkrankung der alten Dame bereits bei ihrer Aufnahme bekannt gewesen. Es seien weder Sach- oder gar Körperschäden durch das Verhalten der alten Dame nachgewiesen worden, noch habe das Heim dargestellt, Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Dame von ihrem Verhalten abzuhalten. Die vom Gericht vorgenommene Abwägung zwischen den Interessen der alten Dame und denen des Heims habe ergeben, dass sich das vom Seniorenheim behauptete Verhalten der Bewohnerin in dem Rahmen bewege, der von dem Betreiber eines Pflegeheims von Bewohnern einer Demenzabteilung noch hingenommen werden müsse“. Die Entscheidung ist rechtskräftig, die alte Dame darf ihr Zimmer behalten.


Kindergeld bei später Behinderung?

Können Eltern für ein behindertes Kind auch dann Kindergeld beanspruchen, wenn die Behinderung wegen eines von Geburt an bestehenden Gendefekts erst weit nach dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze dazu führt, dass sich die behinderte Person nicht selbst unterhalten kann? Zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 27. November 2019 (Az. III ZR 44/17) wichtige Grundsätze aufgestellt. Danach kann ein solcher Anspruch nur dann entstehen, wenn die Behinderung vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze eingetreten war (vor Erreichen des 25. Lebensjahres, wenn dieses nach dem 01.01.2007 erreicht wurde; wurde dieser Geburtstag vor diesem Datum erreicht und trat die Behinderung zwischen der Vollendung des 25. und der Vollendung des 27. Lebensjahres ein, ist die zuvor geltende Grenze des 27. Lebensjahres maßgebend). Wichtig ist, dass diese Voraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn der Zustand der betroffenen Person regelwidrig vom altersüblichen Zustand abweicht, dieser Zustand voraussichtlich länger als sechs Monate andauert und bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeiten (z.B. Teilnahme am gesellschaftlichen oder am Arbeitsleben) geführt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht den Eltern auch dann Kindergeld zu, wenn die weitere Voraussetzung, dass die betreffende Person ihren Lebensunterhalt nicht (mehr) aus eigenen Mitteln bestreiten kann, erst zu einem (wesentlich) späteren Zeitpunkt eintritt (jedoch nur für Zeiträume, in denen diese zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist). Es reicht allerdings nicht aus, wenn zu dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Behinderung lediglich einzutreten droht; sie muss tatsächlich eingetreten sein, voraussichtlich länger als sechs Monate andauern und zu einer Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeiten führen.

In dem Verfahren ging es um den Fall einer Frau, die wegen eines angeborenen Gendefekts an einer Muskelerkrankung leidet, deren Auswirkungen erst in einem höheren Lebensalter zu gravierenden Einschränkungen führen. Da das Finanzgericht im Ausgangsverfahren keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, ob nach den Kriterien bereits vor der Vollendung des (in diesem Fall maßgebenden) 27. Lebensjahres eine Behinderung vorlag, wurde der Rechtsstreit zur endgültigen Entscheidung an dieses zurückverwiesen.


Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht dient in der Regel dazu, rechtzeitig vor dem Verlust der Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten selbst erledigen zu können, eine Person des Vertrauens mit dieser Aufgabe zu betrauen. Eine solche Vollmacht bedeutet in der Regel, dass eine gesetzliche Betreuung durch das Familiengericht nicht angeordnet werden darf. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 13.05.2020 (Az. XII ZB 61/20) entschieden hat, gilt dies in Ausnahmefällen jedoch nicht. Ist die in der Vorsorgevollmacht beauftragte Person zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben nicht in der Lage und damit das Wohl der zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten nicht mehr fähigen Person gefährdet, so ist trotz bestehender Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Betreuung anzuordnen. Besteht keine Möglichkeit, die durch die Vorsorgevollmacht beauftragte Person durch entsprechende Maßnahmen (wieder) dazu zu befähigen, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, muss in den Aufgabenkreis des an ihrer Stelle zu benennenden Betreuers der „Widerruf der Vorsorgevollmacht“ ausdrücklich aufgenommen werden. Eine von mir erstellte etwas ausführlichere Darstellung dieser Entscheidung finden Sie hier.


BAG zum Vorstellungsgespräch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 25. Juni 2020 (Az.: 8 AZR 75/19) eine Klarstellung hinsichtlich der Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber vorgenommen, schwerbehinderte Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Dem Urteil zufolge muss eine solche Einladung zwar unbedingt erfolgen, sofern der Bewerber „nicht offensichtlich ungeeignet“ für die ausgeschriebene Stelle ist. Bewirbt sich jedoch jemand auf mehrere vom selben Arbeitgeber ausgeschriebene Stellen mit einem identischen Anforderungsprofil, so ist es dieser Entscheidung zufolge nicht zu beanstanden, wenn nur eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch erfolgt. Wird der/die Bewerber/in in diesem Fall für keine der ausgeschriebenen Stellen angenommen, so begründet diese Tatsache allein noch keine Ansprüche auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) Der vollständige Text der Entscheidung liegt am 26.06.2020 noch nicht vor; daher kann ich vorerst nur auf die vom BAG am Tag der Urteilsverkündung herausgegebene Pressemitteilung verweisen. Sollten sich aus dem Volltext der Entscheidung weitere wichtige Erkenntnisse ergeben, werde ich nach dessen Vorliegen diese Meldung entsprechend aktualisieren.

Wichtiger Hinweis. In der Pressemitteilung ist erwähnt, dass die Entscheidung zu § 82 SGB Satz 2 IX a.F. ergangen ist. Trotz der Bezeichnung „a.F.“ (= alte Fassung) in der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsgrundlage ist diese Entscheidung weiterhin aktuell: Nach einer am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung des SGB IX findet sich diese Bestimmung wortgleich in Satz 3 des § 165 SGB IX.


BVerfG definiert Solidarität bei Pandemie

Die „Corona“-Pandemie hält Deutschland auch im Mai 2020 weiterhin in Atem. Nachdem ab Mitte März 2020 zunächst immer mehr Beschränkungen unser aller Freiheiten von den Menschen ohne großes Murren akzeptiert worden waren, wurden nach einigen Wochen Stimmen laut, die sich dafür einsetzten, man möge die allgemeinen Freiheitsbeschränkungen doch möglichst rasch aufheben oder zumindest lockern. Stattdessen sollten Angehörige von „Risikogruppen“ (zu denen auch Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Krankheiten zählen) in Quarantäne geschickt werden, Der FDP-Politiker Marco Buschmann, immerhin Parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, verstieg sich sogar zu der Aussage, ein solches Vorgehen sei „grundrechtlich geboten. Dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 13. Mai 2020 sehr eindeutig widersprochen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf meiner Website zu allgemeinen politischen Themen, „Kühlen Kopf bewahren!, in dem Artikel „Solidarität in Zeiten von Corona“ auf einer eigens diesem Thema gewidmeten Seite. Dort finden Sie weiter unten auch einen Artikel über die hier nur angedeuteten Buschmann-Äußerungen.


Wann ist eine Zwangsbehandlung zulässig?

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Zwangsbehandlung (also eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte medizinische Maßnahme) vom hierfür zuständigen Gericht genehmigt werden darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Januar 2020 eine wichtige Entscheidung gefällt. Darin hat er festgelegt, dass dies nicht zulässig ist, wenn die Wirksamkeit der Maßnahme zur Behandlung der bei dem betreuten Menschen vorliegenden Erkrankung nicht nach den hierfür in medizinischen Fachkreisen geltenden Regeln hinreichend erwiesen ist. Da in der Entscheidungsbegründung sehr komplizierte medizinische Sachverhalte dargestellt sind, stelle ich diese in einer kurzen Zusammenfassung zur Verfügung. Obwohl die Entscheidung zu einem sehr speziellen Krankheitsbild ergangen ist denke ich, dass ihr durchaus auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.


Krankenkasse muss „Notfallbehandlung“ zahlen

Ein auch für Menschen mit Behinderung wichtiges Urteil fällte das Bundessozialgericht (BSG) am 19.11.2019 (Az. B 1 KR 13/19 R): Muss ein Versicherter über die für seine Behandlung im Rahmen der Fallpauschale vorgesehene maximale Verweildauer hinaus im Akutkrankenhaus behandelt werden, weil die für eine Anschlussheilbehandlung vorgesehene Klinik ihn noch nicht aufnehmen und er weder nach Hause noch in eine Kurzzeitpflege-Einrichtung entlassen werden kann, so muss diese zusätzliche Verweildauer im Akutkrankenhaus von der Krankenkasse bezahlt werden. Ein solcher Krankenhausaufenthalt ist als „Notfallbehandlung“ anzusehen, weil dem Patienten ansonsten schwerwiegende Gesundheitsschäden drohen würden. Wie bei einem Fall, in dem ein Patient wegen eines Notfalls in einem normalerweise nicht für die Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassenen Krankenhaus aufgenommen wird, muss auch in diesem Fall das eigentlich für die Behandlung nicht mehr zuständige Krankenhaus wie eines behandelt werden, das für die Regelversorgung zuständig ist. Die aufgewendeten Kosten müssen ihm erstattet werden. Das Krankenhaus kann auch nicht auf die (niedrigeren) Kostensätze für Reha-Kliniken verwiesen werden, weil ihm nicht zugemutet werden kann, entsprechende (Versorgungs‑)Strukturen vorzuhalten.
 
Wichtig: Diese Regelung gilt nur, wenn die Krankenkasse gleichzeitig auch für die Finanzierung der Reha-Maßnahme zuständig ist und diese bereits genehmigt hat, den Platz aber nicht unmittelbar nach dem Ende der für das Krankenhaus vorgesehenen Verweildauer zur Verfügung stellen kann. Sie gilt diesem Urteil zufolge ausdrücklich nicht, wenn Streit über die Zuständigkeit für die Reha-Maßnahme besteht und sie aus diesem Grund nicht nach dem Ende der laut Fallpauschale maßgeblichen Behandlungsdauer angetreten werden kann. Ist die Verzögerung von einem anderen Reha-Träger als der Krankenkasse zu verantworten, muss gegebenenfalls dieser dem Krankenhaus die entstandenen Kosten erstatten (bzw. die Krankenkasse diese Kosten bei ihm geltend machen).


Zu Prüfungswiederholungen bei ADHS

Erst im November 2019 wurde ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 21.02.2017 (Az. 14 A 2071/16) zu der Frage bekannt, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederholung einer Prüfung wegen einer ADHS-Erkrankung möglich ist. Der Kläger hatte im Zuge eines Bachelor-of-Laws-Studiums die Abschlussprüfungen eines Moduls mehrfach nicht bestanden. Erst etwa neun Monate später teilte er seiner Universität mit, er leide an ADS (Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität), was er erst kurz zuvor erfahren habe, und trete von abgelegten Klausuren zurück (ohne diese Klausuren näher zu benennen). Etwa weitere zehn Monate nach dieser Mitteilung nahm er erfolglos an einem letzten Prüfungsversuch zu diesem Modul teil. Daraufhin teilte ihm seine Universität zusammen mit dem Ergebnis dieser Klausur mit, er habe alle Prüfungsversuche in diesem Modul ausgeschöpft. Sowohl Widersprüche als auch verschiedene Klagen, mit denen er eine erneute Zulassung zu Abschlussprüfungen zu diesem Modul erreichen wollte, blieben ohne Erfolg. Die Universität begründete ihre Ablehnung damit, dass ADS ein Dauerleiden sei und daher einen Rücktritt von Klausuren nicht rechtfertige. Der Kläger meint dagegen, es komme nicht auf eine Möglichkeit der Heilung seiner Krankheit an, sondern auf deren Therapierbarkeit.

Das OVG stützt seine Abweisung der Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe: Zum einen sei die Erklärung des Rücktritts von den Prüfungen nicht bestimmt genug gewesen: In einer solchen Erklärung müssten die Prüfungen, von denen der Rücktritt erklärt werden solle, genau benannt werden. Zudem seien die Rücktritte nicht unverzüglich (also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Prüfungen) erfolgt. Schließlich gehe weder aus den Rücktrittsschreiben noch aus den vorgelegten ärztlichen Attesten hervor, unter welchen besonderen, seine Leistungsfähigkeit einschränkenden Krankheitssymptomen der Kläger während der Prüfungen gelitten habe. Da es sich bei AD(H)S um ein Dauerleiden handle, hätte er für einen wirksamen Rücktritt von den Prüfungsleistungen darlegen müssen, welche außergewöhnlichen Krankheitssymptome ihn an den Prüfungstagen (über das normale, ohnehin durch die Erkrankung bedingte Maß hinaus) in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hätten.


Bundesverfassungsgericht kippt Wahlausschluss behinderter Menschen

Am 2. Dezember 2019 habe ich aus Anlass des 25. Jahrestages der Einfügung des Verbots der Benachteiligung behinderter Menschen („Benachteiligungsverbot“; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) eine neue Seite in mein Angebot eingefügt, die sich speziell diesem Rechtsbereich widmet. Der bisher hier eingestellte Artikel über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Januar 2019, dass der Ausschluss vom Wahlrecht für Menschen, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten gerichtlich angeordnet worden ist, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, ist auf diese Seite „umgezogen“, weil diese Entscheidung sehr wesentlich mit dem Benachteiligungsverbot begründet worden ist.


BGH präzisiert Anforderungen an Patientenverfügung

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob die in einer Patientenverfügung niedergeschriebenen Anweisungen hinreichend konkret sind. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat in einem Beschluss vom 14.11.2018 Az. XII ZB 107/18 beschrieben, wann eine Patientenverfügung so konkret ist, dass sie alle Beteiligten Betreuer, behandelnde Ärzte und sogar die Gerichte bindet. Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, die im Jahr 2008 einen Schlaganfall erlitten hatte und seitdem im Wachkoma lag. Sie hatte bereits im Jahr 1998 eine Patientenverfügung erstellt. In dieser verfügte sie u.a. eine Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, „wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“. In diesem Dokument erteilte sie zugleich ihren Sohn für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit Vollmacht, mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen und ihren Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einzubringen. Allerdings findet sich darin auch der Satz: Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.“ Zudem hatte sie in der Zeit nach der Abfassung dieser Patientenverfügung bis zum Eintritt des eigenen Schlaganfalls angesichts von Wachkomapatienten in ihrem näheren Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Diese Äußerungen wurden im Zuge des Gerichtsverfahrens bezeugt. Schließlich äußerte sie bei der einzigen Gelegenheit zu sprechen, die sie nach ihrem Schlaganfall erhielt, gegenüber ihrer Therapeutin: Ich möchte sterben.

2012 wurde ihr Sohn zu ihrem Betreuer bestellt, nachdem er dies unter Vorlage der Patientenverfügung bei Gericht beantragt hatte. Als Ersatzbetreuer wurde ihr Ehemann bestellt. Beide sollten sie eigenständig vertreten können. Ab dem Jahr 2014 vertrat ihr Sohn in Absprache mit dem behandelnden Arzt die Auffassung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden; dies entspreche ihrem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen. Ihr Ehemann war gegenteiliger Auffassung. In einem ersten Verfahren lehnte das Betreuungsgericht eine Zustimmung zur Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen ab. Eine Beschwerde beim Landgericht blieb erfolglos, so dass sich ihr Sohn an den BGH wandte. Dieser hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Daraufhin holte das Landgericht ein Sachverständigengutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, das Gehirn der Frau sei irrversibel geschädigt und ein Erwachen aus dem Wachkoma nicht mehr zu erwarten. Nun entschied das Landgericht nach weiterer Erhebung des Sachverhalts (u.a. der Vernehmung der oben erwähnten Zeugen), eine gerichtliche Entscheidung sei angesichts der Eindeutigkeit der Patientenverfügung nicht erforderlich. Gegen diese Entscheidung rief der Ehemann erneut den BGH an.

Dieser entschied jedoch, das Landgericht habe seine zweite Entscheidung rechtsfehlerfrei getroffen; die Beschwerde des Ehemannes sei unbegründet. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des BGH und/oder dem kompletten Entscheidungstext. Wichtig erscheint nach dieser Entscheidung des BGH, eine Patientenverfügung möglichst konkret abzufassen (die wiedergegebenen Auszüge aus der hier in Rede stehenden Verfügung stellen bereits gute Anhaltspunkte hierfür dar) und Widersprüche wie den eingangs dargestellten möglichst zu vermeiden. Weitere Informationen zum Thema (einschließlich Musterformularen und ergänzenden Publikationen) erhalten Sie u.a. auf den Seiten der Bundesärzekammer.


BGH: Ehrenamtliche Betreuung hat Vorrang

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt, dass bei der Auswahl eines Betreuers die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers grundsätzlich Vorrang vor der eines Berufsbetreuers hat (Beschluss vom 11. Juli 2018 – Az. XII ZB 642/17). Dieser Vorrang gilt selbst dann, wenn die betroffene Person (weiterhin) die Betreuung durch einen Berufsbetreuer mit dem Argument wünscht, sie habe sich an diesen gewöhnt und zudem wegen ihres Leidens Schwierigkeiten, sich an neue Menschen zu gewöhnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite von juraforum. Außerdem stelle ich Ihnen den Wortlaut der BGH-Entscheidung zur Verfügung.


Gerichtlich bestätigt: Keine TÜV-Prüfung für das Führen eines E-Rollis

Immer wieder kommt es auch nach vielen Jahren der Diskussion über dieses Thema zu Forderungen von Krankenkassen, vor der Bewilligung der Versorgung mit einem Elektro-Rollstuhl durch einen TÜV-Eignungstest die Fähigkeit des Versicherten zum Führen eines solchen Fahrzeugs prüfen zu lassen. Bereits vor etlichen Jahren hat der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) für von derartigen Forderungen betroffene Personen eine Argumentationshilfe erstellt, mit deren Hilfe sie sich gegen dieses Ansinnen wehren können. Diese ist angesichts einiger neuerer Gerichtsentscheidungen (zuletzt aus dem November 2017) noch einmal überarbeitet worden. Besonders bemerkenswert scheint, dass in mindestens einem Fall der TÜV selbst auf die Ungeeignetheit des Tests für diesen Zweck hingewiesen hatte, die Krankenkasse aber trotz eines anderweitigen positiven Tests die Beschaffung des Elektro-Rollstuhls unter Berufung auf eben dieses TÜV-Gutachten verweigerte.


BVerfG stärkt Rechte behinderter Menschen

Am 10.10.2016 habe ich von zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis erhalten, über die ich an dieser Stelle informieren möchte. Am 24. März 2016 entschied die 1. Kammer des Gerichts in einem Beschluss (Az. 1 BvR 2012/13), dass es gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen verstößt, wenn ein von einer Behörde speziell ausgewiesener Behindertenparkplatz nicht komplett barrierefrei gestaltet ist. Im konkreten Fall war ein städtischer Behindertenparkplatz mit unregelmäßigem Kopfsteinpflaster versehen, auf dem eine Frau beim Versuch, sich vom Rollstuhl ins Auto umzusetzen, ausrutschte und sich den rechten Unterschenkel brach. Schadenersatzklagen bei den Zivilgerichten blieben erfolglos. Das BVerfG entschied jedoch letztlich, die Verkehrssicherungspflicht der Stadt müsse im Lichte des Benachteiligungsverbots behinderter Menschen gesehen werden – was nichts anderes als die Verpflichtung zur komplett barrierefreien Gestaltung eines solchen Parkplatzes bedeuten könne. Wem die Lektüre eines Gerichtsurteils zu mühsam ist, der kann sich anhand einer vom VdK erstellten Zusammenfassung informieren.

Ebenfalls die 1. Kammer dieses Gerichts hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem es um die Finanzierung von Assistenzkräften im Rahmen des so genannten Arbeitgebermodells über ein Persönliches Budget ging. Das Sozialamt wollte die gestiegenen Kosten hierfür nicht mehr übernehmen. Bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits vor den Sozialgerichten wäre dem Kläger das Geld für die Finanzierung seiner Assistenzkräfte ausgegangen, so dass seine angemessene Betreuung nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. In seiner Entscheidung vom 12. September 2016 (Az. 1 BvR 1630/16) gewährte das BVerfG dem Mann vorläufigen Rechtsschutz, so dass die Rechtssache nach der Zurückverweisung ohne Zeitdruck vor den Sozialgerichten geklärt werden konnte. In der Ärzte-Zeitung findet sich eine allgemeinverständliche Darstellung.

Dem Landesverband für Menschen mit Körper- und  Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. danke ich für die  Zurverfügungstellung der vorstehend wiedergegebenen Informationen.


Kein Rundfunk-Beitrag für taubblinde Personen

Seit dem 1. Januar 2013 müssen auch als schwerbehindert anerkannte Personen mit dem Merkzeichen „RF“ im Ausweis einen ermäßigten Rundfunkbeitrag  zahlen. Dies erscheint – trotz mancher Unmutsbekundungen Betroffener – in der Regel auch gerechtfertigt, zumal eine Befreiung aus sozialen Gründen (geringes Einkommen) nach wie vor erfolgen kann. Für taubblinde Menschen gilt allerdings etwas anderes: sie können die Angebote von  Rundfunk und Fernsehen nicht oder nur unter massiven Einschränkungen nutzen. Daher müssen sie auch keinen ermäßigten Beitrag zahlen. Die Vorlage eines ärztliches Attests zum Nachweis der Voraussetzungen ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Das geht aus einer Pressemeldung der seinerzeitigen Beauftragten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Belange behinderter Menschen, Maria Michalk, hervor.


Gefährdet BGH-Entscheidung das Lebensrecht behinderter Menschen?

Am 6. Juli 2010 hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), eine Entscheidung zu der Frage gefällt, ob ein Arzt vor einer künstlichen Befruchtung einen Embryo auf mögliche Erbkrankheiten hin untersuchen darf und es für ihn straffrei bleiben kann, Embryonen mit einem positiven (also krankhaften) Befund absterben zu lassen. Diese Frage ist bejaht und der Arzt demzufolge freigesprochen worden. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es hierdurch möglich sei, bei der schwangeren Frau eine Spätabtreibung nach einer vorgeburtlichen Diagnostik, bei der eine mögliche Behinderung festgestellt wurde, zu vermeiden. Nähere Einzelheiten zum entschiedenen Fall und den Entscheidungsgründen finden Sie in der Pressemitteilung des BGH. Zusätzlich stelle ich Ihnen das Urteil im Wortlaut zur Verfügung.

Juristisch mag die Entscheidung des BGH vertretbar, richtig, vielleicht sogar alternativlos sein, weil sie auf vorher getroffenen Entscheidungen anderer Gerichte (u.a. einer des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Spätabtreibungen wegen  einer möglichen Schädigung des Embryos) beruht; sie stimmt jedoch ethisch-moralisch bedenklich. Wenngleich in der Pressemitteilung des BGH  (s.o.) bestritten wird, dass hiermit die Produktion so genannter Designer-Babys ermöglicht werde, ist als Reaktion auf dieses Urteil verschiedentlich eine Änderung des Embryonenschutzgesetzes gefordert worden; es müsse verhindert werden, dass Ärzte und Eltern die Entscheidung darüber träfen, ob ein Leben lebenswert oder lebensunwert sei.

Mir liegen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25.02.1975 und vom 28.05.1993 vor, mit denen die Praxis von Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche für zulässig erklärt wird, wenn mittels  vorgeburtlicher (pränataler) Diagnostik eine voraussichtliche Behinderung des ungeborenen Kindes festgestellt wird und durch diese das Leben oder die (auch seelische) Gesundheit der Mutter gefährdet oder deren weitere Lebensplanung erheblich beeinträchtigt wird. Diese Entscheidungen habe ich daraufhin analysiert, wie die Ermöglichung von  Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche in diesen Fällen im Einzelnen begründet wird; diese Prüfung war insofern ergebnislos, als das Gericht zwar insoweit den Schutz des ungeborenen Lebens einschränkt, dies aber lediglich mit entgegenstehenden Grundrechtspositionen der Schwangeren begründet. Die Entscheidungen sind jeweils nicht einstimmig gefallen; die Mehrheitsmeinung wird jeweils durch abweichende Meinungen in Frage gestellt und als nicht konsequent durchgehalten bezeichnet. Als Mensch mit Behinderung vertrete ich den Standpunkt, dass das Recht auf Leben auch für Menschen mit Behinderung im Prinzip ohne jede Einschränkung gelten muss (Ausnahmen bei einer Gefährdung des Lebens der  Mutter oder ihrer körperlichen Gesundheit müssen selbstverständlich zugelassen werden), dass dem Grundgesetz dagegen ein Recht von Eltern auf ein nicht behindertes bzw. nicht erbkrankes Kind nicht zu entnehmen ist. Eine im Jahr 2010 gestartete öffentliche Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit dem Ziel, den Schutz behinderten ungeborenen Lebens zu verbessern, ist leider erfolglos geblieben. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite „Schutz behinderten ungeborenen Lebens“.

Dieses Thema erhält noch einmal neue Brisanz wegen der möglichen Zulassung des so genannten „Praena-Tests“ zur vorgeburtlichen Diagnose von Trisomie 21 (s. auch hierzu die Seite „Schutz behinderten ungeborenen Lebens“). Im Zuge der Überarbeitung dieser Seiten habe ich mich daher zur Prüfung der Frage entschlossen, ob die Regelungen des Embryonenschutzgesetzes mit dem nach seiner Verabschiedung ins Grundgesetz eingefügten Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung vereinbar sind. Dies ist zumindest fraglich; dies konnte ich im Zuge einer umfangreichen Ausarbeitung feststellen, die jedoch in der Hauptsache die Gefährdung des Schutzes ungeborenen Lebens im Falle des Verdachts auf eine Behinderung und mögliche Gegenmaßnahmen zum Thema hat.

Urteil zum Vorliegen voller Erwerbsminderung

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 26. März 2010 Az.. L 4 R 3765/08 einem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen, obgleich er nach Überzeugung des Gerichts noch in der Lage war, sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass es wegen der Art und Schwere der Verletzung keine Tätigkeit gab, auf die der Versicherte zumutbar hätte verwiesen werden können. Mit diesem Urteil wurde die Entscheidung der Vorinstanz  bestätigt; für die Zulassung der Revision sah das Gericht keinen Anlass. Wen die weiteren Umstände des Falles und die ausführliche Begründung des Urteils interessieren, der findet das vollständige Urteil hier.
 

Lichtsignalanlage ist Hilfsmittel für Schwerhörige

Eine Lichtsignalanlage, die das Klingeln einer Türklingel für stark schwerhörige Menschen in optische Signale umsetzt, ist ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung und muss bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 29. April 2010 entschieden. Da die Anlage nicht fest mit dem Gebäude verbunden sei, handle es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts und nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes, die von der Pflegeversicherung zu finanzieren wäre. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Pressemeldung des BSG sowie der Darstellung auf www.kostenlose-urteile.de. Interessenten finden das Urteil im Wortlaut hier.
 

Hörgerät zu Lasten der Rentenversicherung

Das Sozialgericht Frankfurt/Main hatte am 13.11.2009 den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zur Finanzierung eines speziellen Hörgerätesystems für einen Industrieelektroniker Gerätetechnik verurteilt, um ihm bei seiner Tätigkeit in sehr lauter Umgebung das im Rahmen dieser Tätigkeit notwendige Telefonieren zu ermöglichen. Es ist mit dieser Entscheidung über die bisherige Rechtsprechung hinausgegangen; diese ging davon aus, dass die  Rentenversicherung als Träger der beruflichen Rehabilitation nur dann ein Hörgerät finanzieren müsse, wenn ein spezielles Hören (z.B. bei einem Musiker) erforderlich sei. Diese Entscheidung ist am 04.05.2011 vom Hessischen Landessozialgericht bestätigt worden und damit rechtskräftig..

 
Therapie-Dreirad auch für Erwachsene

An dieser Stelle hatte ich über ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17.12.2009 berichtet, mit dem einer spastisch gelähmten 44-jährigen Frau die Versorgung mit einem Therapie-Dreirad durch ihre Krankenkasse zugesprochen worden war. Diese Entscheidung hatte ich seinerzeit deswegen als bemerkenswert gekennzeichnet, weil die Versorgung mit derartigen Fahrrädern zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nur Kindern und Jugendlichen gewährt wird. Für diesen Personenkreis ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anerkannt, dass eine solche Versorgung einem Grundbedürfnis dient. Gegen die Entscheidung des LSG hatte die beklagte Krankenkasse Revision eingelegt, so dass sich das BSG mit dem Fall befassen musste. Dieses hat das Urteil des LSG mit seiner Entscheidung vom 07.10.2010 Az. B 3 KR 5/10 R im Wesentlichen bestätigt. Wenn ein behinderter Mensch dauerhaft auf Therapien angewiesen sei und mit einem Hilfsmittel die therapeutischen Bemühungen z.B. in Gestalt von Krankengymnastik wesentlich unterstützt und die Behandlungsintensität möglicherweise sogar verringert werden könnten, dann diene es zur Sicherung der Krankenbehandlung. Wegen des dem krankenversicherten Menschen zustehenden Wahlrechts könne er in diesen Fällen jedenfalls dann nicht ausschließlich auf die therapeutischen Maßnahmen verwiesen werden, wenn durch die Versorgung mit dem Hilfsmittel (hier: dem Therapie-Dreirad) keine Mehrkosten entstünden. Das LSG hatte in seinem Urteil u.a. damit argumentiert, dass durch die begehrte Versorgung die Frequenz der notwendigen krankengymnastischen Behandlung (also die Anzahl der Behandlungen pro Woche) dauerhaft verringert werden könne. Da dies von der Krankenkasse mit der Revisionsbegründung nicht infrage gestellt worden war, war das BSG an diese Feststellung der Vorinstanz gebunden.


Umbaukosten wegen Behinderung absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 22.10.2009 Az.: VI R 7/09 seine langjährige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Kosten für einen behinderungsbedingt notwendig werdenden Wohnungsumbau in bestimmten Fällen in vollem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden können. In früheren Entscheidungen war die steuermindernde Anerkennung der Umbaukosten stets mit der Begründung verweigert worden, der Steuerpflichtige erhalte für die aufgewendeten Kosten einen Gegenwert (so genannte „Gegenwerttheorie). Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar an seinem Haus erhebliche Umbauten vornehmen lassen, nachdem der Ehemann einen Schlaganfall erlitten hatte und hierdurch schwerbehindert war. Das Finanzamt (FA) hatte die Anerkennung der Kosten als steuermindernde außergewöhnliche Belastung abgelehnt und lediglich den Pauschbetrag wegen Behinderung und den Pflegepauschbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Der hiergegen erhobene Einspruch sowie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Das FG war der Auffassung, durch die vorgenommenen Umbauten habe sich der Wert des Hauses samt Grundstück erhöht. Zudem seien die Umbauten nicht notwendig gewesen: das betroffene Ehepaar hätte auch eine behindertengerechte Mietwohnung beziehen können.

Mit der Revision machen die Eheleute geltend, die vorgenommenen Umbauten hätten den Wert des Hauses nicht erhöht, sondern im Gegenteil verringert: Durch die notwendig gewordene Rampe für den Rollstuhl sei die Fläche des Vorgartens verkleinert worden; ebenso sei durch die notwendigen Türverbreiterungen die Wohnfläche verringert worden. Die Revision war erfolgreich: Der BFH widersprach zunächst der Auffassung von FA und FG, die Umbaukosten seien nicht zwangsläufig entstanden. Durch den nicht vorhersehbaren Schlaganfall und die dadurch eingetretene schwerwiegende Behinderung sei eine Zwangslage entstanden, die die behinderungsgerechten Umbaumaßnahmen unausweichlich gemacht habe. Eine tatsächliche Zwangslage sei dadurch gekennzeichnet, dass sie eine schnelle Reaktion erfordere. Daher hätten die Eheleute in diesem Fall keine Entscheidungsfreiheit gehabt. Dass FA und FG sie in dieser Situation auf die möglicherweise langwierige Suche nach einer behinderungsgerechten Mietwohnung verweisen wollten, erschien dem erkennenden Senat als „eher fernliegend“.

Ein anderer Senat des BFH hatte in einer früheren Entscheidung für den Fall des Neubaus eines behindertengerechten Hauses die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung wegen des entstandenen Wertes abgelehnt und diese Rechtsprechung später auf den eines behindertengerechten Umbaus übertragen; dieser Auffassung wollte der diesen Fall behandelnde Senat ausdrücklich nicht folgen.


Pflicht zur Versorgung mit Hörgeräten erweitert
 
In einer Art Grundsatzentscheidung vom 17.12.2009 Az.: B 3 KR 20/08 KR – hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung der GKV zur Versorgung mit einer digitalen Hörhilfe besteht. Ein junger Mann mit einem Hörverlust von nahezu 100%, der gleichwohl mit Hilfe eines digitalen Hörgerätes nahezu komplett ausgeglichen werden konnte, sollte sich ungeachtet dieser Möglichkeit mit der Versorgung mit einem analogen Hörgerät zum Festbetrag zufriedengeben (das diese Leistung nicht zu erbringen imstande war). Nach erfolglosem Widerspruch hatte das Sozialgericht (SG) die Krankenkasse zur Leistungsgewährung verurteilt. Auf deren Berufung hin hatte das Landessozialgericht (LSG) entschieden, die Versorgung des Klägers mit einem analogen Hörgerät sei ausreichend. Eine Abweichung von der Festbetragsregelung sei nur möglich, wenn mit den Festbeträgen nur Hörgeräte beschafft werden könnten, mit denen auch eine schwere Hörbehinderung wie beim Kläger gegeben objektiv nicht ausgeglichen werden könne. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich; dem Kläger sei mit dem ihm bisher gewährten (analogen) Hörgerät „eine Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache gut möglich gewesen“.

Das BSG stellt zunächst grundsätzlich fest, dass ein Hilfsmittel eine ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion dann vollständig ausgleichen muss, wenn dies möglich ist. Davon sei auszugehen, wenn es „die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert“. Für diesen Bereich gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (Rdnr. 15). Wenn dagegen ein solcher vollständiger Funktionausgleich nicht möglich sei oder mit dem Ausgleich keine Grundbedürfnisse befriedigt werden können bzw. sollen, sei die Leistungspflicht der GKV nur eingeschränkt; ggfls. müsse ein weitergehender Ausgleich der Behinderung durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger erfolgen (Rdnr. 16). Gehe es aber wie hier um den unmittelbaren Behinderungsausgleich, gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits Hören; auf das mögliche Vorliegen eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (hierzu gehören etwa auch das Wohnen oder das Erschließen eines angemessenen körperlichen und geistigen Freiraums, wozu z.B. auch das Lernen zählt) komme es dann nicht mehr an (Rdnr. 18). Ziel der Versorgung mit einem Hörgerät müsse die Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen sein; solange dieses nicht erreicht sei, könne die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hörgerät nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die GKV habe nur für die Aufrechterhaltung eines wie auch immer zu bestimmenden Basishörvermögens aufzukommen (Rdnr. 20).

Allerdings sei dieser Anspruch durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt: Ausgeschlossen sind Ansprüche auf teurere Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung gleichermaßen geeignet ist. Möglich ist ein Anspruch auf die teurere Versorgung wiederum dann, wenn mit ihr eine Verbesserung erreicht werden kann, die gegenüber der kostengünstigeren Alternative einen wesentlichen Gebrauchsvorteil bietet (Rdnr. 21). Dies sei beim Kläger der Fall gewesen. Abschließend beschäftigt sich der erkennende Senat ausführlich mit der Problematik der Festsetzung von Festbeträgen gerade im Bereich der Versorgung mit Hörgeräten. Diesen Ausführungen lässt sich etwa entnehmen, dass für den Personenkreis der Hörgeschädigten mit dem beim Kläger vorliegenden Schweregrad zum Zeitpunkt der Entscheidung überhaupt keine den Erfordernissen entsprechende Festbetragsregelung bestand, mit der eine angemessene Versorgung möglich gewesen wäre. Zudem ist diesen umfangreichen Ausführungen zu entnehmen, dass eine bestehende Festbetragsregelung die Krankenkasse nicht von einer Einzelfallentscheidung in besonders gelagerten Fällen entbinden kann.

Das BSG hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass für die Versorgung schwerst hörbehinderter Personen mit adäquaten Hörgeräten zum fraglichen Zeitpunkt keine den Erfordernissen entsprechende Festbetragsregelung bestand. Dies kann als Aufforderung an die zuständigen Gremien verstanden werden, eine solche zu schaffen. Ob dies erfolgt ist, kann ich mit den mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nur schwer überprüfen. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung und deren vorstehende Besprechung sollen es jedoch nach meinem Verständnis Menschen ermöglichen, sich zur Wehr zu setzen, die von ihrer Krankenkasse mit Hilfsmitteln versorgt werden sollen, die nach ihrer Auffassung die ausgefallene bzw. beeinträchtigte Körperfunktion nicht hinreichend ausgleichen. In den entsprechenden Fällen sollte fachlicher Rat eingeholt werden, entweder durch eine anwaltliche Beratung oder die Einschaltung des für die jeweilige Behinderung bzw. Erkrankung zuständigen Verbandes der Behinderten-Selbsthilfe.
 

Bundesverfassungsgericht schilt Sozialgericht
 
Am 25. Februar 2009 fällte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Entscheidung in einem schier unglaublichen Fall. Eine an amyotropher Lateralsklerose (ALS) erkrankte Frau hatte bei ihrer Krankenkasse die Beschaffung eines speziell für sie zugerichteten Elektro-Rollstuhls beantragt, der ausschließlich selbstständigen Fortbewegung in ihrer Wohnung dienen sollte. Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, verweigerten sowohl das Sozial- als auch das Landessozialgericht der Frau den begehrten einstweiligen Rechtsschutz. Beide argumentierten mit einer „erheblichen  Selbst- und Fremdgefährdung; das Landessozialgericht stellte sogar die Mutmaßung an, die Frau könne sich überhaupt nicht mehr allein in ihrer Wohnung aufhalten. Gegen diese Versagung vorläufigen Rechtsschutzes legte die Frau erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein: die mit dieser angegriffenen Entscheidungen wurden wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Das Sozialgericht wurde verpflichtet, unter Beachtung der Entscheidungsgründe des BVerfG erneut über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Diesen Vorgang hatte ich seinerzeit in (hoffentlich) leicht verständlicher Sprache aufbereitet und kommentiert. Wenngleich zu hoffen ist, dass sich eine solche Geschichte niemals wiederholen wird, möchte ich dieses abstoßende Beispiel von Behördenwillkür und Fehlentscheidungen von Gerichten weiterhin auf dieser Seite präsentieren.
 
 
PV und KV: Gemeinsame Kündigung möglich
 
Täuscht ein Versicherter Pflegebedürftigkeit vor und erschleicht sich damit entsprechende Leistungen seiner (privaten) Pflegeversicherung, so ist die Versicherung dazu berechtigt, neben der  Pflege- auch die zugehörige Krankenversicherung zu kündigen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 14.11.2008 Az.: 10 U 592/07 hervor. In der Entscheidung wird u.a. hervorgehoben, dass bereits eine bewusste Täuschung ausreiche, um das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Versicherung und Versichertem so nachhaltig zu zerstören, dass der Versicherung die Fortsetzung weder der Pflege- noch der Krankenversicherung zuzumuten sei. Sie sei daher berechtigt, auch bei einem Verstoß in nur einem der beiden Versicherungsbereiche beide Versicherungen aus wichtigem Grund zu kündigen.
 
 
Hilfsmittelkatalog der GKV ist nicht verbindlich
 
In einem Verfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in einem Beschluss vom 16.10.2008 Az.: L 16 B 60/08 KR unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Gewährung eines Hilfsmittels nicht einfach mit der Begründung verweigern darf, dieses sei nicht in das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung eingetragen. Dieses Verzeichnis sei lediglich eine unverbindliche Auslegungshilfe. Es komme lediglich darauf an, ob der begehrte Gegenstand speziell für den Gebrauch durch behinderte Menschen hergestellt oder als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu qualifizieren sei. Habe er eine CE-Kennzeichnung, könne ihm auch nicht ohne Weiteres die Eignung wegen mangelnder Sicherheit abgesprochen werden.


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