Urteile zur Sterbehilfe - Politik für Menschen mit Handicap

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„Was nicht erst getrennt wird, muss hinterher nicht integriert werden.“ (Richard von Weizsäcker , ehemaliger Bundespräsident)

Urteile zur Sterbehilfe


BVerwG verneint Anspruch auf Natrium-Pentobarbital

Mit Spannung haben eine Reihe von schwerkranken Menschen die Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der Frage erwartet, ob an einer unheilbaren Krankheit leidende Menschen einen Anspruch gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital haben. Hierbei handelt es sich um ein bereits bei niedriger Dosierung tödliches, dem Körper oral zuzuführendes Betäubungsmittel.

Der Dritte Senat des BVerwG hat in seinem am 7. November 2023 verkündeten Urteil (Az.: 3 C 8, 9/22) einen solchen Anspruch verneint. In der am selben Tag herausgegebenen Pressemeldung Nr. 81/2023 wird ausgeführt, den Klägern stünden andere zumutbare Möglichkeiten zur selbstbestimmten Beendigung ihres Lebens zur Verfügung. Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital sei grundsätzlich nicht mit dem Zweck des [Betäubungsmittel-]Gesetzes vereinbar, die notwendige  medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Medizinische  Versorgung im Sinne der Vorschrift meint die Anwendung eines  Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder  krankhaften Beschwerden. Eine solche therapeutische Zielrichtung hat die  Beendigung des eigenen Lebens grundsätzlich nicht“. Die Richter gestehen zu, dass das Verbot des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital in das Grundrecht der Kläger eingreife, über das Wann und Wie des eigenen Todes zu entscheiden. Dieser Grundrechtseingriff sei jedoch gerechtfertigt: Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem generellen Verbot,  Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u.a. das  legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden  Betäubungsmitteln zu verhindern. Die Verbotsregelung ist zur Erreichung  dieses Ziels geeignet und erforderlich. Sie ist auch angemessen, weil  der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht  außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs stehen; für  Menschen, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu  wollen, gibt es andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres  Sterbewunsches.“ Diese sieht das Gericht etwa in der „realistische[n] Möglichkeit“ der ärztlichen Verschreibung von Arzneimitteln, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden könne. Eingeräumt wird, dass die Realisierung der aufgezeigten Alternativen für die Sterbewilligen mit Belastungen verbunden sei. Sie müssten etwa ärztliche Personen finden, die zu einer solchen Verschreibung bereit seien; hierbei könnten sie jedoch Hilfe in Anspruch nehmen, z.B. die von Sterbehilfevereinen. Zugestanden wird auch, dass das mit dem Urteil bestätigte Verbot sterbewillige Menschen mit Schluckbeschwerden beeinträchtigen könne, da die alternativ zur Verfügung stehenden Arzneimittel in höherer Dosierung als Natrium-Pentobarbital eingenommen werden müssten; hier könne jedoch eine intravenöse Verabreichung in Frage kommen. Das erfordert aber eine fachkundige medizinische Begleitung und belastet  damit Sterbewillige, die wie die Kläger eine solche Begleitung  nicht wünschen.

Diesen Belastungen stünden wichtige schützenswerte Gemeinwohlbelange gegenüber: Die Gefahren für Leben und Gesundheit der  Bevölkerung durch Miss- oder Fehlgebrauch des Mittels sind angesichts  seiner tödlichen Wirkung und der einfachen Anwendbarkeit besonders groß  und wiegen schwer. Diese besonderen Gefahren sind die Kehrseite der  dargelegten Vorzüge des Mittels für die Sterbewilligen.“ In der Abwägung stünden die eingeräumten Belastungen sterbewilliger Menschen durch das Verbot des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz“. Schließlich kassieren die Richter im Ergebnis noch ihr eigenes Urteil vom 2. März 2017 (s. Artikel „Ausnahmegenehmigung für tödlich wirkendes Medikament“ weiter unten auf dieser Seite) wieder ein, wenn sie ausführen, eine Notlage, wie sie seinerzeit definiert worden sei, liege nicht vor, weil die Kläger zumutbar auf die dargestellten Alternativen verwiesen werden könnten. Soweit einer der Kläger an Schluckbeschwerden leide bestehe für ihn die Möglichkeit, sich ein entsprechendes Medikament mittels eines Infusionsautomaten, der von ihm selbst gesteuert werden könne, intravenös zuzuführen.

Meine Meinung: Erstens: Aus dem Text dieser Pressemeldung (im Wortlaut wird diese Entscheidung später, möglicherweise erst in einigen Monaten, vorliegen) ergibt sich für mich der Eindruck, dass sich die Richter ihre Entscheidung möglicherweise ein wenig zu einfach gemacht haben. Vordergründig haben sie zwar die Erschwernisse berücksichtigt, die das Verbot des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital mittels einer Ausnahmegenehmigung durch das BfArM für die betroffenen Menschen hinsichtlich der Umsetzung ihres Wunsches mit sich bringt, selbstbestimmt zu sterben. Mir stellt sich jedoch die Frage, ob sie die Möglichkeiten dieser Menschen, diese Erschwernisse real überwinden zu können, korrekt eingeschätzt haben. Zudem möchte ich es wagen, die behauptete Gefährdung des Gemeinwohls infrage zu stellen: Begehrt wurde von den Klägern eine individuelle Entscheidung des BfArM, ihnen ausnahmsweise den Erwerb von 15 g Natrium-Pentobarbital zu gestatten (wohlgemerkt: den Erwerb zu gestatten; nicht gefordert wurde, ihnen den Erwerb dieses Mittels zu finanzieren). Die einzige von einer solchen individuell erteilten Ausnahmegenehmigung unmittelbar ausgehende Gefährdung dürfte (abgesehen von der möglicherweise bestehenden, auf ihre Plausibilität allerdings zu prüfenden Befürchtung, solche Ausnahmegenehmigungen könnten künftig „inflationär“ erteilt werden) darin bestehen, dass jemand von der Beschaffung des Mittels Kenntnis erhalten und es widerrechtlich zum Zwecke der eigenen Tötung in seinen Besitz bringen könnte . Eine solche Fallkonstellation ist zwar niemals völlig auszuschließen, andererseits dürfte die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens auch nicht allzu hoch sein.

Zweitens: Diese Entscheidung des BVerwG belegt erneut die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (s. Artikel „BVerfG kippt Verbot von Sterbehilfe-Vereinen“, ebenfalls auf dieser Seite), die ja auch vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung selbst angemahnt worden ist. Obwohl der Versuch einer Regelung erst im Juli 2023 gescheitert ist (vgl. Artikel „Der Deutsche Bundestag blamiert sich!“ auf der Seite Selbstbestimmt sterben aber wie?), gibt es hierzu neue Hoffnung: offenbar bemühen sich derzeit beide Gruppen, deren Gesetzentwürfe abgelehnt worden waren, ihre Entwürfe zu überarbeiten und neue Mehrheiten zu finden.


Sterbehilfe: Kein Anspruch auf tödliches Medikament

Mit einem unanfechtbaren Beschluss vom 24. März 2021 9 B 50/21 hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen abgelehnt, einem an Chorea Huntington und chronischer Leukämie leidenden Mann im Wege einer einstweiligen Anordnung einen unmittelbar zu verwirklichenden Anspruch auf das tödlich wirkende Mittel Natrium-Pentobarbital zuzusprechen. Das Gericht bezieht sich im Wesentlichan auf die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 11.12.2020 L 1054/20 ). Es lägen zwar schwere und wohl auch unheilbare Erkrankungen vor (Chorea Huntington, chronische lymphatische Leukämie). Es sei aber in den vorgelegten Erklärungen nicht deutlich gemacht worden, dass diese zu einer extremen Notlage mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen und damit einem „unerträglichen Leidensdruck“ führten, wie es das Bundesverwaltungsgericht für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung verlangt habe (vgl. den Artikel „Ausnahmegenehmigung für tödliches Medikament auf dieser Seite). Dass die Mutter des Antragstellers unter der gleichen Krankheit gelitten hatte und er in Kenntnis von deren Krankheitsverlauf den Zeitpunkt des eigenen Todes selbst bestimmen wollte, reichte den Richtern zur Glaubhaftmachung eines auf freiem und unbeeinflusstem Willen gegründeten Sterbewunsches nicht aus. Zudem habe sich die Situation von Suizidwilligen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.02.2020 (ausführlich dargestellt im nachfolgenden Artikel) entscheidend verbessert; sie könnten nunmehr die Hilfe von Personen oder Organisationen in Anspruch nehmen, die Hilfen für einen begleiteten Suizid anbieten. Verwiesen wird hierzu auf einen Beschluss des BVerfG vom 10. Dezember 2020 BvR 1837/19 –. Diesem liegt die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaars zugrunde, die sich ebenfalls auf die Gewährung eines unmittelbaren Zugangs zu Natrium-Pentobarbital richtete. In Randnr. 4 dieser Entscheidung heißt es wörtlich: „Vielmehr sind die Beschwerdeführer in Anbetracht der durch dieses Urteil [vom 26.02.2020; Anm. d. Verf.] grundlegend veränderten Situation gehalten, ihr  verfassungsgerichtlich anerkanntes Recht, ihrem Leben selbstbestimmt ein  Ende zu setzen, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im  Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des  gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg konkret zu  verfolgen.“

Einschätzung: Obwohl die Entscheidung auf den ersten Blick verwundern mag scheint doch durch sie das Urteil des BVerfG vom 26.02.2020 wieder infrage gestellt zu werden –, ist bei näherem Hinsehen zu erkennen, dass im Gegenteil die darin enthaltenen Vorgaben (wie auch schon im Beschluss des VG Köln) 1:1 umgesetzt werden. Da das Leben eines der am höchsten zu bewertende Rechtsgüter ist, ist ein entsprechender umfassender Schutz eine der wichtigsten staatlichen Aufgaben. Zu deren Erfüllung gehört es auch darüber zu wachen, dass der Wunsch eines Menschen auf den eigenen Tod frei und ohne Einflüsse durch eine psychische Erkrankung oder durch dritte Personen (eben „autonom“) zustande gekommen ist. Gibt es hieran Zweifel, müssen diese ausgeräumt werden, bevor der Sterbewunsch in die Wirklichkeit umgesetzt werden darf. Zwar muss die Frage gestellt werden dürfen, ob nicht das Miterleben des Verlaufs der gleichen Erkrankung bei einer nahestehenden oder verwandten Person ein hinreichender Grund sein kann, den Zeitpunkt seines Todes selbst bestimmen zu wollen; andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Schilderung des Sachverhalts zufolge im konkreten Fall in der Tat keine solche extreme krankheitsbedingte Notlage vorgelegen haben dürfte, die ein Abwarten auf eine Klärung eben dieser Frage in einem noch anstehenden Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lässt.

Dennoch macht das diesem Beschluss zugrunde liegende Verfahren deutlich, wie dringlich die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben tatsächlich ist. Wenn z.B, darauf verwiesen wird, es sei Betroffenen zumutbar, entsprechende Hilfe in anderen Bundesländern zu suchen, so wird schlicht verkannt, dass sich jedenfalls Sterbehilfevereine trotz dieses für sie dem Grunde nach positiven Urteils ohne verbindliche bundesrechtliche Regelungen in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Das zeigt auch die auf dieser Homepage dargestellte Diskussion hierzu.


BVerfG kippt Verbot von Sterbehilfe-Vereinen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem Urteil vom 26. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16) das Recht von Menschen betont, über den eigenen Tod selbstbestimmt zu entscheiden und für die Umsetzung dieser Entscheidung auch die Hilfe so genannter Sterbehilfe-Vereine in Anspruch zu nehmen. Eine Entscheidung, den eigenen Tod herbeiführen zu wollen, müsse unabhängig von den Gründen für diese Entscheidung letztlich respektiert werden, unabhängig davon, ob etwa eine lebensbedrohliche oder nicht mehr behandelbare Erkrankung vorliege. Der Staat dürfe zwar versuchen, auf diese in Richtung auf Erhaltung des Lebens einzuwirken, habe aber letztlich die getroffene Entscheidung zu respektieren. Die im Jahr 2015 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügte Bestimmung des § 217, der ein ausnahmsloses Verbot der „gewerbsmäßigen“ Sterbehilfe (also das Angebot, gegen Bezahlung sterbewilligen Menschen durch Zurverfügungstellen zur Selbsttötung geeigneter Mittel ein selbstbestimmtes Sterben zu ermöglichen) regelt, sei nicht mit der Verfassung (dem Grundgesetz) vereinbar und somit nichtig (eine Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG bedeutet, dass die fragliche Vorschrift mit sofortiger Wirkung nicht mehr angewendet werden darf). Das bedeute jedoch nicht, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich keine Regeln erlassen dürfe; er könne z.B. eine verpflichtende Beratung und/oder Wartefristen einführen (analog zu den für Schwangerschaftsabbrüche geltenden Regelungen). Zudem könne er etwa Sterbehilfe-Vereinen die Tätigkeit untersagen, wenn diese auf Menschen Druck ausübten, um sie zur Inanspruchnahme ihrer Leistungen zu drängen.

Neben dem kompletten Entscheidungstext kann ich Ihnen eine von mir erstellte Zusammenfassung der wichtigsten Entscheidungsgründe sowie der sich für die Richter hieraus ergebenden Folgen präsentieren. Als ergänzende Informationen stelle ich Ihnen einen Kommentar aus der „Süddeutsche Zeitung vom Tag der Urteilsverkündung zur Verfügung, dem aus meiner Sicht wirklich nichts hinzuzufügen ist, sowie ein Interview vom folgenden Tag, das diese Zeitung mit dem Vorsitzenden des Deutschen Ethikrates, Prof. Dr. Peter Dabrock, geführt hat; dieses habe ich mit einer Bewertung versehen. Bereits nach dem ersten Lesen (ich war bei meinen Recherchen frühzeitig auf diese Dokumente gestoßen) war mir klar, dass die Äußerungen von Prof. Dabrock mit hoher Wahrscheinlichkeit einer sachlichen Bewertung der Karlsruher Entscheidung in keiner Weise gerecht werden konnten. Um dies jedoch sicher beurteilen zu können, war selbstverständlich eine genaue Kenntnis der Urteilsgründe notwendig. Daher stellte ich die Veröffentlichung dieser beiden Dokumente bis zur Fertigstellung meiner Zusammenfassung derselben zurück.

Bewertung: Nach der genauen Kenntnis und der darauf basierenden Analyse der Urteilsgründe komme ich zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsrichter wohl kaum zu einer wesentlich anderen Entscheidung hätten kommen können. Die Überlegung ist doch folgende: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Aus der Tatsache, dass die Selbsttötung (Suizid) nach der Rechtsordnung straffrei ist, lässt sich neben dem in dem Urteil beschriebenen Schluss, dass folglich auch die (nicht mit einer Einflussnahme auf den Sterbewilligen verbundene) Hilfe hierzu straffrei sein muss, auch der weitere Schluss ziehen, dass der Entschluss, sterben zu wollen, niemandem verwehrt werden kann. (Die Richter folgern dies aus dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Persönlichkeitsrechts im Zusammenwirken mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Menschenwürde, was wohl die juristisch einwandfreiere und daher zwingende Herleitung ist.) Wenn aber alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und allen Menschen (notwendigerweise) das gleiche Recht eingeräumt werden muss, über ihr Lebensende selbst zu entscheiden, worin ist dann die unterschiedliche Behandlung von Menschen begründet, die ihrem Leben aus eigener Kraft ein Ende machen können, indem sie etwa von einer Brücke springen oder sich die Pulsadern aufschneiden, und solchen, die dies wegen Krankheit oder Behinderung nicht können oder die auf eine weniger gewaltsame Weise ihr Leben beenden möchten und dafür die Hilfe Dritter benötigen? Diese Ungleichbehandlung muss bei näherer Betrachtung bereits unmittelbar als problematisch erscheinen. Zudem folgt aus dem Grundsatz, dass die eigene Freiheit dort endet, wo die eines anderen Menschen berührt wird, zwingend, dass niemand gezwungen werden kann, einem anderen Hilfe bei der Selbsttötung zu leisten. Das ist nämlich mit seiner Gewissensfreiheit nicht vereinbar, die ihm wiederum grundgesetzlich garantiert ist. Auch das hat das BVerfG unmissverständlich klar gestellt. Wo also liegt das Problem?

Klar ist, dass viele religiös eingestellte Menschen mit diesem Urteil ein Problem haben. Insofern ist die Reaktion auf dieses Urteil, die aus dem Interview mit dem evangelischen Theologen Prof. Dabrock deutlich wird. durchaus verständlich. Doch die eigene Freiheit ist auch die des Andersdenkenden – und genau diese Erkenntnis scheint dem guten Professor vollends abzugehen. Wenn er sich in dem Interview als Theologe geäußert hätte, hätte man ihm diese Antworten nachsehen und sie tolerieren müssen. Doch er hat sie unter dem Etikett „Vorsitzender des Deutschen Ethikrates“ gegeben und das empfinde jedenfalls ich als  ziemlich problematisch. „Ethik“ ist für mich weit mehr als christliche oder irgendeine andere religiöse Lehre oder moralische Weltanschauung; daher denke ich, dass der Vorsitzende eines „Ethikrates“ bei Interviews zu derartigen Themen eine gewisse Neutralität an den Tag legen sollte. Die Bundesrepublik Deutschland ist trotz des partnerschaftlich geprägten Verhälftnisses zwischen Staat und Relgionsgemeinschaften ein weltlicher („säkularer“) Staat. Die gebotene Neutralität des Staates umfasst nicht nur das religiöse, sondern auch das weltanschauliche Bekenntnis. Hieraus folgt zwingend die auch in diesem BVerfG-Urteil festgehaltene Feststellung, es sei dem Staat (hier genauer: dem Gesetzgeber) nicht gestattet, reilgiös oder moralisch begründete Vorstellungen mit Hilfe des (Straf-)Rechts durchzusetzen. Somit kann nicht ernsthaft kritisiert werden, dass das BVerfG seine Entscheidung allein auf sich aus dem Grundgesetz ergebende Erwägungen gegründet hat. Zudem geht die von Prof. Dabrock geäußerte Erwartung, bei einem weiter zunehmenden Kostendruck im Gesndheitswesen könne nach dieser Entscheidung an kranke und behinderte Menschen die Erwartung gestellt werden, von den Möglichkeiten der Sterbehilfe Gebrauch zu machen, völlig fehl und muss daher als (bewusst?) polemisch bezeichnet werden: Das BVerfG stellt in der Entscheidung in völligem Gegensatz hierzu klar, dass es nicht zu tolerieren sei, wenn ein solcher (gesellschaftlicher) Druck aufgebaut würde, und der Staat solchen Entwicklungen entgegenwirken müsse. In meinen Augen hat sich Prof. Dabrock mit diesem Interview als Vorsitzender des Deutschen Ethikrates in geradezu hervorragender Weise selbst disqualifiziert. (Nachtrag vom 06.06.2021: Prof. Dabrock hat im Jahr 2020 den Vorsitz des Deutschen Ethikrates verloren und ist auch nicht mehr dessen Mitglied.)


Ausnahmegenehmigung für tödliches Medikament

Bereits am 2. März 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem wegweisenden Urteil (Az.: 3 C 19.15) entschieden, dass schwer kranken Menschen in besonders gelagerten Fällen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf ihren Antrag hin eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb des tödlich wirkenden Medikaments Natrium-Pentobarbital zu erteilen ist. Es gng hierbei um den Fall einer vom Hals abwärts gelähmten, auf künstliche Beatmung angewiesenen Frau, die zudem an häufigen, mit starken Schmerzen verbundenen Krampfanfällen litt und auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen war. Nach ärztlicher Einschätzung bestand keine Aussicht auf eine Besserung ihres Zustandes. Diese Lebenssituation empfand sie als unerträglich und entwürdigend, weshalb sie ihr Leben zu beenden wünschte. Ein Antrag auf den Erwerb von 15 mg Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der schmerzlosen Selbsttötung wurde vom BfArM mit der Begründung abgelehnt, die Erteilung einer solchen Erlaubnis sei mit dem Zweck des (Betäubungsmittel-)Gesetzes nicht zu vereinbaren. Mit der dort genannten medizinischen Versorgung, der die (ausnahmsweise) Abgabe von Betäubungsmitteln dienen solle, seien ausschließlich lebenserhaltende bzw. -fördernde Maßnahmen gemeint. Auch ein Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Wenige Tage vor Erlass des Widerspruchsbescheides war die Frau in Begleitung ihres Ehemanns und ihrer Tochter in die Schweiz gereist, wo sie sich mit Unterstützung durch einen Sterbehilfe-Verein selbst getötet hatte. Nach ihrem Tod verfolgte ihr Ehemann das Verfahren weiter.

Nachdem er zunächst seine Klagebefugnis erstritten hatte, blieben die Klagen sowohl vor dem Verwaltungs- als auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. In seiner Begründung führte das Oberverwaltungsgericht (OVG) u.a. aus, zwar gestehe die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einem Menschen das Recht zu, über das Wann und Wie seines Todes frei zu entscheiden. Allerdings hätten die Staaten nach den Bestimmungen dieser Konvention auch die Pflicht, das Leben von Menschen zu schützen, die die Entscheidung über ihren Tod nicht frei und in Kenntnis aller erforderlichen Tatsachen getroffen haben. Angesichts dessen sei ein ausnahmsloses Verbot des Zugangs zu Betäubungsmitteln zum Zwecke der Selbsttötung nicht zu beanstanden. Handlungsalternativen zur Selbsttötung gebe es im Bereich der Palliativmedizin oder bei dauerhafter Abhängigkeit von lebenserhaltenden Maßnahmen in Gestalt einer so genannten Therapiezieländerung oder eines Behandlungsabbruchs.

Mit der Revisionsklage machte der Ehemann geltend, dass in der Entscheidung des OVG offenbar gewordene Regelungsverständnis verstoße gegen die Verfassung und die EMRK. Ein vollständiger Ausschluss des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital hätte zur Folge, dass Menschen wie seine verstorbene Frau entweder weiter leiden, eine risikoreichere und womöglich mit stärkeren Schmerzen verbundene Tötungsmethode wählen oder zur Umsetzung ihres Todeswunsches eine beschwerliche Reise in die Schweiz unternehmen müssten. Dies sei mit dem Schutzgehalt der Menschenwürdegarantie nicht vereinbar. Die vom OVG genannten Handlungsalternativen hätten seiner Frau nicht zur Verfügung gestanden.

Das BVerwG stellt in seiner Entscheidung fest, die Versagung der Erlaubnis des Erwerbs von 15 mg Natrium-Pentobarbital in Gestalt des vom BfArM erlassenen Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig gewesen. Zwar schlössen die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung grundsätzlich aus. Andererseits greife ein ausnahmsloses Verbot des Erwerbs dieses Betäubungsmittels in das grundrechtlich geschützte Recht schwer und unheilbar kranker Menschen ein, selbstbestimmt darüber zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben enden soll. Abgeleitet wird diese Rechtsauffassung aus dem Recht, medizinische Behandlungen und somit auch lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen abzulehnen. Ausgehend hiervon umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines schwer und unheilbar kranken Menschen auch die Entscheidung darüber, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden solle. Voraussetzung sei, dass er seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln könne. Dabei beschränkt sich der Grundrechtsschutz nicht auf Fälle, in  denen infolge des Endstadiums einer tödlichen Krankheit der  Sterbeprozess bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Die  verfassungsrechtlich gebotene Achtung vor dem persönlichen Umgang des  Einzelnen mit Krankheit und dem eigenen Sterben schließt auch die  freiverantwortlich getroffene Entscheidung schwer kranker Menschen ein,  ihr Leben vor Erreichen der Sterbephase oder losgelöst von einem  tödlichen Krankheitsverlauf beenden zu wollen.“ Das strikte Verbot einer Erlaubniserteilung zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung im BtMG stelle im Ergebnis eine mittelbare Beeinträchtigung des Rechts auf personale Selbstbestimmung für diese Menschen dar.

Zwar stünden die Schutzpflichten des Staates für das Leben einerseits und die personale Selbstbestimmung andererseits in diesen Fällen im Widerspruch zueinander. Eine Verdichtung zu einer konkreten Schutzpflicht für die  Selbstbestimmung kommt aber in Betracht, wenn sich ein schwer und  unheilbar Kranker wegen seiner Erkrankung in einer extremen Notlage  befindet, aus der es für ihn selbst keinen Ausweg gibt. Die staatliche  Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst  überlassen... Das gilt nicht nur, wenn sein Leben, sondern auch wenn sein  Selbstbestimmungsrecht gefährdet ist. Der Einzelne ist insbesondere am  Lebensende und bei schwerer Krankheit auf die Achtung und den Schutz  seiner Autonomie angewiesen.“ Im Ergebnis sei die fragliche Bestimmung des BtMG dahin auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine  Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische  Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, ausnahmsweise vereinbar ist,  wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und  unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis seien als gegeben anzusehen, wenn erstens die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden  körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist, die  bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führen und  nicht ausreichend gelindert werden können..., zweitens der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei  und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen und ihm drittens eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des  Sterbewunsches nicht zur Verfügung steht.“ Und weiter: Ist der Betroffene in einer solchen Weise seiner Krankheit  ausgeliefert, kommt seinem Selbstbestimmungsrecht ein besonderes Gewicht  zu, hinter dem die staatliche Schutzpflicht für das Leben aus Art. 2  Abs. 2 Satz 1 GG zurücktritt. Die staatliche Gemeinschaft muss die  selbstbestimmt getroffene Entscheidung des Betroffenen, sein Leben  beenden zu wollen, achten; sie darf ihm die Umsetzung seiner  Entscheidung auch nicht unmöglich machen.“ Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass das Zurücktreten des Lebensschutzes hinter den Schutz der personalen Selbstbestimmung bereits aus der Situation des Behandlungsabbruchs bekannt sei; in diesen Fällen müsse sich der Betroffene nicht einmal in einer extremen medizinischen Notlage (wie zuvor definiert; Anm. von mir) befinden.

Abschließend legt das Gericht umfangreich dar, dass die gefundene Entscheidung sowohl mit den geltenden gesetzlichen Regelungen (einschließlich des erst im Laufe des Verfahrens ins Strafgesetzbuch eingefügten [und inzwischen vom BVerfG für nichtig erklärten; vgl. den vorangehenden Artikel] § 217 StGB) als auch mit den Absichten des Gesetzgebers in jeglicher Hinsicht vereinbar sei. Von Bedeutung ist insbesondere die folgende Bemerkung: Das BfArM verfolgt keine Eigeninteressen, sondern seine  Entscheidung beruht darauf, dass dem Betroffenen die Erlaubnis unter den  dargestellten Voraussetzungen aus Rechtsgründen nicht verweigert werden  darf.“ Angesichts der in dem Urteil definierten engen Grenzen könne auch keine Rede davon sein, es entstünde „ein Anschein der Normalität“.

Trotz dieser eindeutigen Entscheidung des BVerwG  hat der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) die Umsetzung dieses höchstrichterlichen Urteils durch eine (rechtswidrige) ministerielle Anweisung an das BfArM von Anfang an blockiert, wie sich durch Recherchen von „report Mainz bereits im August 2017 herausstellte. Sein Amtsnachfolger Jens Spahn (ebenfalls CDU) hat hieran festgehalten. Zwar soll es inzwischen eine Überprüfung dieser Anweisung geben; in der Antwort auf eine Kleine Anfrage von FDP-Abgeordneten vom 8. April 2021 hat die Bundesregierung jedoch eine Auskunft zu deren Stand schlicht verweigert (s. dort S. 6, Frage 21).




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